Firmenwagen privat nutzen

Was es mit der 1%-Regelung auf sich hat

Wenn dir dein Chef einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, den du auch privat nutzen darfst, profitierst du von einem geldwerten Vorteil. Auf die Verwendung des Autos in deiner Freizeit fallen dann Steuern an. Die können nach unterschiedlichen Systemen berechnet werden, die jeweils Vor- und Nachteile haben. Hier erfährst du, was es mit der 1 %-Regelung auf sich hat und worin die Unterschiede zu einem klassischen Fahrtenbuch bestehen.

Muss ein Firmenwagen versteuert werden?

Nutzt du deinen Dienstwagen nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch privat, bittet dich das Finanzamt zur Kasse. Das kannst du nur umgehen, indem dein Arbeitsvertrag ausdrücklich die private Nutzung des Firmenwagens ausschließt. Ansonsten behandelt das Finanzamt den Wagen als Sachleistung und verlangt von dir, diesen sogenannten geldwerten Vorteil zu versteuern. Die Steuerabgaben können entweder pauschal geleistet werden im Rahmen der 1 % -Regelung oder du führst ein Fahrtenbuch.

Die Variante, für die du dich oder dein Arbeitgeber entscheidest, wird das Jahr über beibehalten. Dauerhaft bist du daran jedoch nicht gebunden. Solltest du zunächst die 1 % -Regelung gewählt haben, stellst aber im Laufe der Zeit fest, dass ein Fahrtenbuch für dich günstiger käme, kannst du zum nächsten Kalenderjahr die Besteuerungsmethode wechseln.

Nutzt du als Selbständiger einen Firmenwagen, kommt es für die Besteuerung darauf an, ob das Fahrzeug zu deinem Privat-oder Betriebsvermögen zählt. Als Faustregel merkst du dir: Wird das Automobil mindestens zu 50 % zu beruflichen Zwecken genutzt, zählt es automatisch zum Firmenvermögen. Liegt die geschäftliche Nutzung zwischen 10 und 49 %, entscheidest du, welchem Vermögen der Dienstwagen zugeordnet wird. Beachte dabei, dass du als Freiberufler oder Selbständiger für die private Nutzung nicht nur Einkommenssteuer, sondern meistens auch Umsatzsteuer abführen musst. Das gilt für jede Art der Besteuerung, die für das Fahrzeug gewählt wurde.

Firmenwagen versteuern: Was bedeutet „geldwerter Vorteil“?

Ein geldwerter Vorteil stellt eine Leistung des Arbeitgebers dar, die dir zusätzlich zu deinem Gehalt angeboten wird. Das können Tankgutscheine, Rabatte, private Nutzung von Laptop oder anderen Geräten sein oder eben der Firmenwagen. Der geldwerte Vorteil besteht aus dem Betrag, den du aufwenden müsstest, wenn du die Sachleistung des Arbeitgebers in Eigenregie finanzieren würdest.

Laut § 8 Einkommensteuergesetz gilt der sachbezogene geldwerte Vorteil als Einnahme. Dadurch zählt er zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Einkommen. Sachleistungen bis zu einem Wert von monatlich 44 Euro sind immer steuerfrei. Die Berechnung des geldwerten Vorteils bei einem Firmenwagen erfolgt entweder über die 1 %- Regelung oder über ein Fahrtenbuch, das du führen musst.

So wird die Steuerlast berechnet: Fahrtenbuch oder 1-%-Regel

Die meisten Nutzer eines Dienstwagens entscheiden sich für die 1 %-Regelung, die als Pauschale abgeführt wird. Der geldwerte Vorteil, den du durch die Nutzung des Firmenfahrzeugs hast, berechnet sich für die private Nutzung aus § 6 Abs. 1, Nr. 2 S.2 des Einkommensteuergesetzes. Für jeden Kalendermonat wird dabei 1 % des jeweiligen Listenpreises im Inland angesetzt. Das gilt auch dann, wenn die Firma das Fahrzeug im Ausland erworben hat oder es sich um einen geleasten oder gemieteten Pkw handelt. Beträgt der offizielle Listenpreis 50.000 Euro, ergibt sich für dich ein geldwerter Vorteil von 500 Euro monatlich, auf den du Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Sozialversicherungsbeiträge und eventuell die Kirchensteuer abführen musst.

Bist du aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ein Fahrzeug zu führen, entfällt der geldwerte Vorteil für die vollen Monate, in denen du nicht ans Steuer kannst. Beachte dabei, dass in dieser Zeit auch nicht deine Familienmitglieder das Fahrzeug nutzen dürfen.

Da Firmen manchmal auch gebrauchte Fahrzeuge anschaffen und Pkw mit der Zeit an Wert verlieren, fragen sich viele, was es mit dem Listenpreis auf sich hat. Hierbei handelt es sich um den offiziellen Preis, mit dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung gelistet wurde – die sogenannte unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers plus eventuelle Kosten für Sonderausstattung und die Umsatzsteuer. Eine nachträgliche Aufrüstung des Fahrzeugs mit Bordelektronik oder der Einbau eines Flüssiggastanks werden nicht auf den Listenpreis aufgeschlagen. Ebenso nicht Winterreifen plus Felgen, Kosten für Überführung und Zulassung oder der Einbau eines Autotelefons.

Übrigens: Hat deine Firma einen Gebrauchten für 15.000 Euro angeschafft, dessen Listenpreis 40.000 Euro beträgt, orientiert sich daran dein geldwerter Vorteil. In diesem Fall 400 Euro monatlich.

Der geldwerte Vorteil erhöht sich monatlich um 0,03 % der einfachen Strecke in Kilometern zu deinem Arbeitsplatz. Statt dieser pauschalen Berechnung kannst du eine Einzelbewertung in Betracht ziehen. Nutzt du den Dienstwagen an 15 oder weniger Tagen im Monat, um zur Arbeit zu kommen, setzt du nur 0,002 % des Listenpreises für deine Fahrt an. Eine schriftliche Erklärung über die unternommenen Fahrten ist notwendig. Bei einer aus beruflichen Gründen notwendigen doppelte Haushaltsführung erhöht sich deine Pauschale um 0,002 % des Listenpreises, sofern du die Fahrt nicht als Werbungskosten absetzen kannst. Die Einzelbewertung kann nicht von Freiberuflern, Selbständigen und Gewerbetreibenden genutzt werden.

Alternativ kannst du dich für ein Fahrtenbuch entscheiden. Darin dokumentierst du schriftlich oder elektronisch jede Fahrt und ob sie privater oder beruflicher Natur war. Neben dem Datum müssen der Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt, Reiseziel und Reisezweck sowie Name des Geschäftspartners erfasst werden. Bei Privatfahrten notierst du nur die Kilometer. Für die Steuer zählen alle Kosten, die mit dem Wagen zusammenhängen. Es gelten die tatsächlichen Anschaffungskosten und nicht der Listenpreis. Fährst du mit dem Firmenwagen 30.000 km im Jahr und davon 5.000 km privat bei Aufwendungen von 7.000 Euro, ergeben sich 7.000 Euro/30.000 km = 0,23 Euro pro Kilometer. Dein geldwerter Vorteil beträgt dann 1.150 Euro, die auf dein steuerpflichtiges Jahreseinkommen addiert werden.

Firmenwagen versteuern: Rechenbeispiel zur 1-%- Regelung

Wird dein Firmenwagen nach der 1 %-Regelung versteuert, bedeutet das, du musst an das Finanzamt monatlich 1 % des Brutto-Inlandslistenpreises abführen. Außerdem wird noch eine Besteuerung von 0,03 % des Brutto-Inlandspreises pro Kilometer Wegstrecke zwischen deinem Wohnort und dem Arbeitsplatz angelegt. Mit diesen beiden Werten errechnet sich ein Zusatzeinkommen, das deinem Gehalt aufgeschlagen, aber nicht ausgezahlt wird. Hintergrund ist die korrekte Berechnung von Abgaben für die Steuer und die Sozialversicherung. Angenommen, du verdienst 3.000 Euro brutto im Monat, dein Firmenwagen hat als einen Neuwert von 30.000 Euro und die Strecke zwischen deinem Wohn- und Arbeitsort beträgt 50 km. Dann stellt sich die Rechnung wie folgt dar:

30.000 Euro Neupreis x 0,01 % = 300 Euro
50 Kilometer Wegstrecke x Neupreis x 0,03 % = 450 Euro

Das ergibt unter dem Strich einen geldwerten Vorteil durch den Firmenwagen von 750 Euro im Monat. Dein Einkommen von 3.000 Euro erhöht sich auf 3.750 Euro monatlich.

Hat dein Firmenwagen einen Neuwert von 40.000 Euro, musst du zunächst 400 Euro extra im Monat versteuern. Fährst du an 20 Arbeitstagen jeweils täglich 20 km zur Arbeit, kommen noch einmal 240 Euro hinzu. Damit steigt dein Einkommen schon einmal um 640 Euro.

Von dem ermittelten geldwerten Vorteil ziehst du natürlich die Entfernungspauschale ab. Im letzten Beispiel würde diese bei 20 Arbeitstagen 120 Euro betragen, die du von den 640 Euro abziehen kannst. So landest du bei 520 Euro als geldwertem Vorteil.

Firmenwagen – wann lohnt sich die 1 %- Regel?

Ist der Firmenwagen wirklich so lukrativ? Für den Arbeitgeber auf jeden Fall. Denn der kann dein Bruttogehalt und die Lohnnebenkosten um den geldwerten Vorteil, der durch den Dienstwagen entsteht, senken. Außerdem kann dein Arbeitgeber bei einem Neuwagenkauf die Umsatzsteuer zurückerhalten und Anschaffung sowie Unterhaltskosten für den von dir genutzten Wagen als Betriebsausgaben geltend machen.

Grundsätzlich lohnt sich für dich als Arbeitnehmer das Firmenfahrzeug im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung immer dann, wenn du beruflich wirklich dauernd mit dem Auto auf Achse bist. Denn der Arbeitgeber übernimmt Steuer, Versicherung, anfallende Inspektionen und Reparaturen, die Sommer-und Winterreifen inklusive Wechsel, TÜV und ASU sowie die Anschaffungskosten. Wenn du die Wahl hast zwischen Firmenwagen und Gehaltserhöhung, solltest du daher vorausschauend kalkulieren, welche Variante für dich günstiger ist. Ist klar, dass du einen Dienstwagen erhalten wirst, musst du ebenfalls abwägen, ob du dich für Fahrtenbuch oder 1 %- Regelung entscheidest.

Experten raten dazu, das Fahrtenbuch zu führen, wenn du das Auto überwiegend beruflich nutzt. Wird dir ein Gebrauchtwagen zur Verfügung gestellt, ist es ebenfalls sinnvoll, von der 1%-Regelung Abstand zu nehmen. Denn bei der Berechnung des geldwerten Vorteils wird der Neupreis zugrundegelegt. Die 1%-Regelung ist bei kurzen Arbeitswegen in Kombination mit einem niedrigen Listenpreis des Fahrzeugs von Vorteil. Denn dadurch fällt die Besteuerung ebenfalls im Verhältnis niedriger aus. Auch bei einer privaten Nutzung des Firmenfahrzeuges von mindestens 30 % ist die 1 %-Regelung eine gute Wahl.

Steuerlast beim geldwerten Vorteil von Firmenwagen reduzieren

Die Anwendung der 1 %-Regelung kann für dich unter Umständen teuer werden. Du kannst die Steuerlast absenken, wenn du aufgrund einer außerdienstlichen Nutzung etwas auf deinen Firmenwagen hinzuzahlen musst. Denn diese Aufwendungen mindern den geldwerten Vorteil, den du versteuern musst. Mündliche Vereinbarungen zählen nicht, die Zuzahlung muss in Form einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung vorliegen. Das Bundesfinanzministerium hat im September 2017 erläutert, welche von dir als Arbeitnehmer übernommenen Kosten den geldwerten Vorteil reduzieren können. Dazu zählen folgende Ausgaben:

  • Kraftstoff
  • Reparaturen
  • Wartungsarbeiten
  • Autowäsche und Waschstraße
  • Kfz-Steuer
  • Versicherungsbeiträge für Haftpflicht und Voll-oder Teilkasko
  • Mietzahlung für einen Stellplatz oder eine Garage
  • Kosten für einen Anwohnerparkausweis
  • Ladestrom bei Elektroautos

Nicht berücksichtigt werden Parkgebühren, Buß-oder Verwarnungsgelder, Vignetten für Österreich und die Schweiz oder sonstige Mautgebühren. Deine Zuzahlungen können den geldwerten Vorteil maximal auf 0 Euro absinken lassen. Sollten die von dir aufgewendeten Beträge den geldwerten Vorteil übersteigen, ist es nicht möglich, diese Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Die 1 % – Regelung kann für dich zum Nachteil werden, wenn du Zuzahlungen leisten musst. Du solltest daher vorab unbedingt kalkulieren, welche steuerliche Belastung plus weitere Kosten für den Firmenwagen auf dich zukommen werden. Zur Sicherheit kannst du mit deinem Arbeitgeber in deinem Anstellungsvertrag eine Kostendeckelung vereinbaren. Sonst ist deine Zuzahlung am Ende höhere als dein geldwerter Vorteil und du hast keine andere Möglichkeit, den überschüssigen Betrag von der Steuer abzusetzen.

Alternativ kannst du überlegen, statt der 1 % -Regelung ein Fahrtenbuch zu führen. Grundsätzlich fließen die von dir finanzierten Aufwendungen für den Dienstwagen nicht in die Gesamtkosten ein, was den persönlichen Nutzungswert nicht erhöht. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Übernommene Kosten können durchaus zu den Gesamtkosten zählen, werden als Nutzungsentgelt behandelt und verringern deinen geldwerten Vorteil. Sofern du Zuzahlungen für die Anschaffung des Firmenfahrzeuges geleistet hast, rechnet das Finanzamt diesen Betrag ebenfalls jährlich an – allerdings maximal bis zu einem Fahrzeugwert von 0 Euro. Wichtig dabei: Du musst sämtliche von dir übernommene Kosten nachweisen und mit der Gesamtfahrleistung deinem Arbeitgeber jährlich schriftlich erklären. Dein Unternehmen wird dann im Lohnsteuerabzugsverfahren von dir getragene Ausgaben berücksichtigen, was deinen geldwerten Vorteil ebenfalls mindert.

Newsletter

Neue Modelle und exklusive Angebote – jetzt anmelden und auf dem Laufenden bleiben!

Newsletter FP
* Pflichtfelder

 

*Im monatlichen Paketpreis sind folgende Leistungen inklusive: KFZ-Zulassung, KFZ-Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkaskoversicherung mit Selbstbehalt, KFZ-Steuer, Rundfunkgebühren, Wartungs- und Verschleißreparaturen, wintertaugliche Bereifung, Inspektionen und Hauptuntersuchungen. Im Mobilitätspaket nicht enthalten sind Kosten für folgende Betriebsmittel: Kraftstoffe, Strom, AdBlue, Scheibenwaschwasser sowie Motoröl.

1 Bei verbindlich geschlossener Buchungsvereinbarung über ein Mobilitätspaket durch einen privaten oder gewerblichen Neukunden gemäß den zum Zeitpunkt der Buchung geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Cluno GmbH („Buchung“) entfällt die sonst anfallende einmalige Startgebühr von 299,00 EUR inkl. Umsatzsteuer. Als Neukunde gilt, wer in der Vergangenheit keine Buchungsvereinbarung bei der Cluno GmbH abgeschlossen hat.

3 Der Wertgutschein in dargestellter Höhe gilt ausschließlich für Fahrzeuge mit einer Liefer-Verfügbarkeit innerhalb von 2 Wochen und nur bei Entgegennahme des Fahrzeugs binnen 7 Tagen ab Verfügbarkeitsdatum und nicht für Bestandskunden, die zum Fahrzeugwechsel eine Buchung abschließen. Es gelten folgende Bedingungen.